Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingenics Services GmbH
Arbeitnehmerüberlassung & Personalvermittlung
I. Vorbemerkung
Die nachstehenden AGB gelten ausnahmslos für alle auf Arbeitnehmerüberlassung und/oder Personalvermittlung gerichteten Vereinbarungen zwischen der Ingenics Services GmbH (im Folgenden: Ingenics) und dem Auftraggeber (im Folgenden: AG).
Andere oder von diesen abweichende, ergänzende oder entgegenstehende AGB des AG haben keine Geltung, sofern Ingenics diesen nicht ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
II. Arbeitnehmerüberlassung
§ 1 Behördliche Genehmigung
Ingenics besitzt die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Nürnberg.
§ 2 Rechtsstellung und Einsatz der Arbeitnehmer der Ingenics
Durch den Vertrag zur Überlassung von Arbeitnehmern zwischen Ingenics und dem AG wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem AG und den Arbeitnehmern von Ingenics (im Folgenden: Arbeitnehmer) begründet. Während des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des AG und arbeiten unter dessen Anleitung und Aufsicht. Änderungen des Arbeitsortes, der Arbeitsdauer und der Art der Tätigkeit können jedoch nur zwischen Ingenics und dem AG vereinbart werden. Ein Weiterverleih der Arbeitnehmer sowie ein Einsatz der Arbeitnehmer bei der Beförderung von Geld oder Wertpapieren oder beim Inkasso ist nicht gestattet.
§ 3 Tarifbindung
(1) Auf das Arbeitsverhältnis zwischen Ingenics und dem Arbeitnehmer finden die „Tarifverträge Zeitarbeit" der BAP/DGB-Tarifgemeinschaft Anwendung.
(2) Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden tariflichen Branchenzuschlags für Zeitarbeitnehmer wird der AG Ingenics mitteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb angehört und ob und gegebenenfalls welche Tarifverträge oder zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen im Einsatzbetrieb anwendbar sind. Der AG hat Ingenics das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der AG steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben ein.
(3) Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren Tarifverträgen oder den zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen ergeben, wird der AG Ingenics hierüber informieren.
(4) Sofern für eine bestimmte Branche die Zahlung eines Branchenzuschlags für Zeitarbeitnehmer nicht vorgesehen ist oder nachträglich entfällt oder wegen anderer Gründe nicht anfällt, erhöht sich der Netto-Kundentarif nach Ablauf von neun (9) Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen Arbeitnehmers um 1,5 % und nach Ablauf von 12 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen Arbeitnehmers um insgesamt 3 %. Maßgeblich für die Berechnung der einzelnen Frist ist der Überlassungsbeginn im Kundenbetrieb und nicht der Zeitpunkt, in dem der Branchenzuschlag entfällt. Wird der Einsatz für einen Zeitraum von maximal drei (3) Monaten unterbrochen, so wird der Zuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorangegangenen Überlassungszeiten fällig.
(5) Kommt es nach Abschluss des Vertrages zwischen Ingenics und dem AG zu einer Erhöhung der Tariflöhne, ist der Ingenics berechtigt, die mit dem AG vereinbarten Kundentarife um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wobei etwaige tarifliche Einmalzahlungen zu diesem Zweck in einen monatlichen Prozentsatz umgerechnet werden.
§ 4 Vergütung
(1) Basis für die Berechnung der Vergütung für die Überlassung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer ist der im Vertrag vereinbarte Stundensatz. Bei Fahrzeiten, die im Rahmen von im Auftrag des AG zu tätigenden Dienstreisen entstehen, handelt es sich um abrechenbare Arbeitszeit.
(2) Zuzüglich zu der vorstehend in Abs. (1) geregelten Vergütung bezahlt der AG an Ingenics folgende Zuschläge auf den Stundensatz:
a. für Mehrarbeit (Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit um mehr als 15%): 25%
b. für Nachtarbeit (zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr): 25%
c. für Sonntagsarbeit (zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr): 50 %
d. für Feiertagsarbeit (an gesetzlichen Feiertagen zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr; an Heiligabend und Silvester ab 14:00 Uhr): 100%
Die vorgenannten Prozentsätze reduzieren sich auf die im Einsatzbetrieb des AG für die entsprechenden Zuschläge äquivalenten Werte, sofern im Einsatzbetrieb des AG eine entsprechende Regelung hierzu existiert. In Ermangelung einer solchen gelten die vorgenannten Prozentsätze. Soweit im Einsatzbetrieb des AG höhere als die vorgenannten Prozentsätze gelten, so erhöhen sich die vorgenannten Prozentsätze entsprechend. Es obliegt dem AG, Ingenics über etwaige Zuschlagsregelungen im Einsatzbetrieb zu informieren.
(3) Kommt es nach Abschluss des Vertrages zwischen Ingenics und dem AG aufgrund von tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen zu einer Erhöhung der von Ingenics an die Arbeitnehmer zu zahlenden Vergütung, ist Ingenics berechtigt, die mit dem AG vereinbarten Preise um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wobei etwaige tarifliche Einmalzahlungen zu diesem Zweck in einen monatlichen Prozentsatz umgerechnet werden.
§ 5 Equal Pay / Branchenzuschlag
(1) Soweit einem überlassenen Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 1 AÜG nach neunmonatiger ununterbrochener Überlassung an den AG Ansprüche auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des AG zustehen (Equal Pay), so ist der AG verpflichtet, Ingenics rechtzeitig vor Fristablauf alle für die Ermittlung des Equal-Pay-Anspruchs erforderlichen Entgeltbestandteile eines vergleichbaren Arbeitnehmers mitzuteilen. Das gleiche gilt, soweit ein Equal-Pay-Anspruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt besteht. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, Ingenics unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Soweit sich hiernach Mehrforderungen des Arbeitnehmers ergeben sollten, werden die Parteien Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des vertraglich vereinbarten Stundensatzes aufnehmen. Die übrigen in diesem Vertrag geregelten Informationspflichten bleiben hiervon unberührt und gelten entsprechend.
(2) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Branchenzuschläge hat, weil er in einem zuschlagspflichtigen Kundenbetrieb überlassen wird, erhöhen sich die Stundensätze nach Maßgabe des einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrages erstmals nach 4 bzw. 6 Wochen des ununterbrochenen Einsatzes des Arbeitnehmers im Kundenbetrieb. Weitere Erhöhungen greifen stufenweise derzeit nach 3, 5, 7 und 9 und 15 Monaten des ununterbrochenen Einsatzes.
§ 6 Auswahl und Austausch der Arbeitnehmer/Pflichten von Ingenics
(1) Ingenics überlässt dem AG sorgfältig ausgewählte Arbeitnehmer. Ingenics nimmt bei der Auswahl der Arbeitnehmer Rücksicht auf etwaige Wünsche des AG.
(2) Ingenics kann während des laufenden Einsatzes Arbeitnehmer gegen andere, in gleicher Weise geeignete Arbeitnehmer austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des AG verletzt werden. Innerhalb der ersten sechs (6) Stunden nach dem erstmaligen Arbeitsantritt eines Arbeitnehmers bei dem AG kann der AG ohne Angabe von Gründen den Austausch des Arbeitnehmers verlangen. In diesem Fall werden die Arbeitsstunden des Arbeitnehmers dem AG nicht in Rechnung gestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Austausch des Arbeitnehmers nur, wenn der Arbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit ungeeignet ist oder unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint oder sich herausstellt, dass er in den letzten sechs (6) Monaten aus einem Arbeitsverhältnis mit dem AG oder mit dem AG verbundenen Unternehmen im Sinne des § 18 AktG ausgeschieden ist. Der AG ist verpflichtet, die fehlende Eignung innerhalb von einer (1) Woche ab Kenntniserlangung schriftlich gegenüber Ingenics geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist entfällt der Anspruch auf Austausch.
(3) Ingenics erfüllt alle gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung und dem Finanzamt aus dem Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmern.
§ 7 Pflichten des AG, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit
(1) Der AG ist verpflichtet, die Leistungserbringung der von Ingenics überlassenen Arbeitnehmer zu fördern. Der AG schafft unentgeltlich und rechtzeitig die Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zu dieser Leistungserbringung notwendig sind. Er stellt im Bedarfsfalle notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel (einschließlich Kommunikationsmittel und EDV-Systeme) zur Verfügung und ermöglicht den Arbeitnehmern den Zutritt zu seinen Betriebsräumen. Kommt der AG diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, gehen hieraus entstandene Verzögerungen zu seinen Lasten.
(2) Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der AG gegenüber den Arbeitnehmern die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Der AG hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort der Arbeitnehmer die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen zur „Ersten Hilfe" gewährleistet sind.
(3) Der AG trägt Sorge dafür, die Arbeitnehmer in die vertraglich festgelegte Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG ist dazu verpflichtet, dass alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit eingehalten werden. Der AG ist insbesondere für die Einhaltung sämtlicher Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften sowie der sich aus § 11 Abs. 6 AÜG und § 618 BGB ergebenden Pflichten verantwortlich. Der AG ist verpflichtet, die Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme gem. § 11 Abs. 6 AÜG, § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Insbesondere ist der AG verpflichtet, die Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die für den Betrieb des AG und den jeweiligen Arbeitsplatz maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und den Arbeitnehmern die erforderliche Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Der AG wird etwaige mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers verbundene Gefährdungen und darauf bezogene Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß dokumentieren.
(4) Der AG gestattet Ingenics auf Verlangen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten den Zugang zum Betriebsgelände des AG, um Ingenics die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitsbestimmungen zu ermöglichen.
(5) Der AG ist verpflichtet, Ingenics und dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder der zuständigen Berufsgenossenschaft Arbeitsunfälle der Arbeitnehmer unverzüglich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere gem. § 193 SGB VII, anzuzeigen.
(6) Soweit Mehr- und Sonntagsarbeit des Arbeitnehmers gefordert wird, trägt der AG Sorge für die Beibringung gegebenenfalls notwendiger behördlicher Zulassungen. Der AG teilt Ingenics die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich in Schriftform mit
§ 8 Verschwiegenheit
Die Arbeitnehmer haben sich vertraglich zur Verschwiegenheit über sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen der AG, bei denen sie eingesetzt werden, verpflichtet.
§ 9 Mitteilungspflichten des AG
(1) Der AG ist verpflichtet, gegenüber Ingenics rechtzeitig anzugeben, welche besonderen Merkmale die für die Arbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche Qualifikation dafür erforderlich ist.
(2) Soweit die Tätigkeit der Arbeitnehmer eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der AG vor Beginn der Tätigkeit das Erfordernis einer solchen Untersuchung der Ingenics mitzuteilen. Der AG hat die Untersuchung auf eigene Kosten zu organisieren und durchzuführen.
(3) Um die Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer gem. § 1 Abs. 1b AÜG sicherzustellen wird der AG Ingenics unverzüglich mitteilen, wenn ein Arbeitnehmer in einem Zeitraum von drei (3) Monaten vor der Überlassung bereits im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei dem AG tätig war (im Folgenden: die Vorbeschäftigung) und die Überlassung voraussichtlich unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung einen Gesamtzeitraum von 18 Monaten überschreiten wird. Sofern durch einen Tarifvertrag eine höhere Überlassungshöchstdauer geregelt ist, tritt diese Überlassungshöchstdauer anstelle der in Satz 1 geregelten 18 Monate.
(4) Der AG wird Ingenics unverzüglich mitteilen, wenn ein Arbeitnehmer in den letzten sechs (6) Monaten vor Überlassung bei dem AG oder bei einem Arbeitgeber, der mit dem Auftraggeber, der mit dem AG einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet, beschäftigt war. In diesem Fall verpflichtet sich der AG zur Zahlung der sich ergebenden Mehrkosten im Hinblick auf den betroffenen Arbeitnehmer.
§ 10 Tätigkeitsnachweis
(1) Der AG ist verpflichtet, den von Ingenics eingesetzten Arbeitnehmern wöchentlich Tätigkeitsnachweise zu unterzeichnen. Die Tätigkeitsnachweise werden dem AG zum Ende einer jeden Woche vorgelegt, die der AG bis längstens zum dritten Werktag der Folgewoche unterzeichnen wird. Unterzeichnet der AG die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise nicht innerhalb eines Zeitraums von einer Woche und erhebt auch keine Einwände gegen diese Tätigkeitsnachweise, so gelten die Tätigkeitsnachweise als genehmigt.
(2) Auf Grundlage dieser Tätigkeitsnachweise wird Ingenics dem AG monatliche Rechnungen stellen.
§ 11 Ausfall eines Arbeitnehmers
Das Risiko des Ausfalls des Arbeitnehmers aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder höherer Gewalt trägt der AG. Ebenso trägt der AG das Risiko, dass ein Einsatz des Arbeitnehmers beim AG wegen des Fehlens der Zustimmung des Betriebsrats des AG gemäß § 99 BetrVG nicht möglich ist.
§ 12 Beachtung geltenden Rechts/Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
(1) Der AG verpflichtet sich, beim Einsatz der Arbeitnehmer die Vorschriften des geltenden Rechts einzuhalten. Insbesondere wird der AG dafür Sorge tragen, dass (i) die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Arbeitnehmer beachtet und (ii) die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch gegenüber den Arbeitnehmern gewahrt werden.
(2) Sollte es zu Ungleichbehandlungen eines Arbeitnehmers durch den AG oder durch Mitarbeiter des AG kommen, stellt der AG Ingenics von allen Ansprüchen des Arbeitnehmers frei.
§ 13 Haftung
(1) Ingenics ist für Umfang, Ausführung, Art und Güte der von den Arbeitnehmern getätigten Arbeiten nicht haftbar.
(2) Ingenics haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Arbeitnehmer nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehende Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt € 1.000.000,00 pro Kalenderjahr begrenzt.
Bezüglich der sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten haftet Ingenics für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet Ingenics nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht hinsichtlich der bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt € 1.000.000,00 pro Kalenderjahr begrenzt.
(3) Soweit dieser § 13 Beschränkungen der gesetzlichen Haftung enthält, gelten diese Beschränkungen nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 14 Abwerbeverbot/Vermittlungsprovision
(1) Der AG verpflichtet sich, Arbeitnehmer nicht in gemäß § 1 UWG und § 826 BGB unzulässiger Weise abzuwerben (z.B. Verleiten zum Vertragsbruch, Abwerbung zu Behinderungszwecken, etc.). Bei Zuwiderhandlungen ist Ingenics berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
(2) Kommt zwischen dem Arbeitnehmer und dem AG oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG während oder im Anschluss des Projekteinsatzes ein Arbeitsverhältnis zustande, schuldet der AG eine angemessene Vermittlungsprovision. Gleiches gilt, wenn der AG oder ein i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit dem Arbeitnehmer oder einem Dritten einen Werk-, Dienst- oder einen AÜ-Vertrag abschließt.
Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, beträgt die Vermittlungsprovision bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Überlassung beim AG innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Projekteinsatzes 25 % des Jahresbruttogehalts, nach drei Monaten nach Beginn des Projekteinsatzes 20 % des Bruttojahresgehalts, nach sechs Monaten nach Beginn des Projekteinsatzes 15 % des Bruttojahresgehalts, nach neun Monaten nach Beginn des Projekteinsatzes 10 % des Bruttojahresgehalts und nach fünfzehn Monaten nach Beginn des Projekteinsatzes fällt keine Vermittlungsprovision mehr an.
Die Vermittlungsprovision beträgt bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des letzten Projekteinsatzes beim AG 20 % des Bruttojahresgehalts und nach drei und bis sechs Monate nach Beendigung des letzten Projekteinsatzes beim AG 15 % des Bruttojahresgehalts. Die Regelung in §14 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
Das Bruttojahresgehalt des Arbeitnehmers errechnet sich aus dem in dem mit dem AG oder dem mit ihm verbundenen Unternehmen geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarten Entgelt unter Einbezug etwaiger Jahressonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) und sonstiger Begünstigungen (geldwerter Vorteil eines Firmenwagens, etc.).
(3) Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem AG oder einem mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen und dem Arbeitnehmer. Der AG hat Ingenics den Vertragsabschluss unverzüglich anzuzeigen sowie Ingenics unverzüglich nach Abschluss des mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrages über die vereinbarten Konditionen zu unterrichten. Unterrichtet der AG Ingenics nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrages von den Konditionen des Arbeitsvertrages, so ist der AG nach erfolgloser Fristsetzung durch Ingenics dazu verpflichtet, eine Vermittlungsvergütung in Höhe von drei Kundenmonatsumsätzen zu bezahlen. Die Kundenmonatsumsätze bemessen sich nach dem für den Arbeitnehmer vereinbarten Stundentarif und der von ihm während der Überlassung vereinbarten Arbeitszeit.
(4) Sofern die Übernahme des Arbeitsnehmers durch den AG oder ein i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ende der Überlassung erfolgt, steht dem AG der Nachweis offen, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Überlassung des Arbeitnehmers an den AG und der nachfolgenden Übernahme des Arbeitnehmers durch den AG besteht. Gelingt dieser Nachweis, ist eine Vermittlungsprovision nicht geschuldet.
(5) Die Vermittlungsprovision wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem AG oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Arbeitnehmer fällig. Ingenics stellt dem AG eine Rechnung über die Höhe der Vermittlungsprovision. Die Vermittlungsprovision ist zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung.
§ 15 Urheber-/Nutzungsrechte
(1) Für die im Auftrag des AG von Ingenics erarbeiteten und entwickelten Arbeitsergebnisse räumt Ingenics dem AG die vollständige Nutzung wie im Auftrag beschrieben ein. Grundlage hierfür bildet die vollständige Bezahlung des AG für den jeweiligen Auftrag.
(2) Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Arbeitnehmer gemacht werden, ist Ingenics nach Aufforderung des AG im Rahmen des rechtlich und tatsächlich möglichen verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder entsprechend eingeschränkt für den vertragsgegenständlichen Auftrag zu nutzen.
(3) Soweit rechtlich und tatsächlich möglich, sind die Rechte hieraus Zug um Zug gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtung von Ingenics gegenüber dem Arbeitnehmer auf den AG zu übertragen. Die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind zu beachten.
§ 16 Kündigung
Verträge zwischen dem AG und Ingenics über die Arbeitnehmerüberlassung können von beiden Parteien mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
III. Personalvermittlung
§ 1 Leistungen von Ingenics
(1) Ingenics sucht für den AG geeignetes Personal und vermittelt ihm dieses zur Festanstellung. Hierfür präsentiert Ingenics dem AG Vorschläge zu vorausgewählten Kandidaten.
(2) Die von Ingenics zu einem Kandidaten mitgeteilten Angaben beruhen allein auf Auskünften und Informationen des Kandidaten bzw. Dritter. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird von Ingenics daher nicht übernommen.
§ 2 Honorar
(1) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erhält Ingenics von dem AG für die Personalvermittlung ein Honorar in Höhe von 30 % des jährlichen Bruttoeinkommens des Kandidaten. Das Jahresbruttoeinkommen errechnet sich aus dem in dem mit dem AG oder dem mit ihm verbundenen Unternehmen geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarten Entgelt unter Einbezug etwaiger Jahressonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) und sonstiger Begünstigungen (geldwerter Vorteil eines Firmenwagens, etc.).
(2) Der Anspruch auf das Honorar entsteht mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem AG oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen und dem vorgeschlagenen Kandidaten. Der AG ist verpflichtet, Ingenics den Vertragsschluss unverzüglich anzuzeigen und die vereinbarten Vergütungsbestandteile mitzuteilen.
(3) Ingenics erhält das Honorar auch dann, wenn innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Kontaktdaten des Kandidaten ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kandidaten und dem AG zustande kommt. Eine entsprechende Anwendung gemäß dieser Ziffer entfällt, wenn der Auftraggeber nachweist, dass für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses die Vermittlung nicht ursächlich war.
(4) Sofern sich der Kandidat bereits unabhängig von der Präsentation durch Ingenics bei dem AG beworben hat, ist der AG verpflichtet, Ingenics hierüber unverzüglich nach Kenntniserlangung zu informieren. Ingenics wird in diesem Fall keine weiteren Leistungen betreffend dieses Kandidaten erbringen, es sei denn, der AG wünscht die Weiterarbeit von Ingenics. In diesem Fall bleibt Ingenics entsprechend der hier vereinbarten Regelungen honorarberechtigt. Dies gilt auch für den Fall, das der AG Ingenics nicht informiert.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der AG oder ein mit ihm nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit dem Kandidaten einen Werk- oder Dienstvertrag abschließt. In diesem Fall ermittelt sich das Honorar aus der vertragsgemäß für das erste Jahr der Leistung anfallenden Vergütung.
(6) Sofern die Parteien keine abweichende Regelung treffen, trägt der AG die nachgewiesenen Reisekosten des Kandidaten.
IV. Zahlungsbedingungen und Abrechnung
(1) Sämtliche von Ingenics dem AG in Rechnung gestellten Beträge verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang der Rechnung beim AG ohne Abzug zahlbar.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der AG Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
V. Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Der AG und Ingenics sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags (Arbeitnehmerüberlassung und/oder Personalvermittlung) zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist Ingenics berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.
(2) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutzinsbesondere der Regelungen der DSGVO und tragen für die Einhaltung Sorge.
(3) Nach Zweckerfüllung, Kündigung oder Ablauf des Vertrages wird der AG alle personenbezogenen Daten unverzüglich sicher vernichten oder elektrisch löschen, sofern dies nicht den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen widerspricht.
VI. Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand ist Ulm in Baden-Württemberg (Deutschland), sofern es sich bei dem AG um einen Kaufmann handelt oder der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. In anderen Fällen richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
(3) Soweit der AG bei Unterzeichnung des Vertrages keine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, ist er verpflichtet, Ingenics spätestens eine Woche nach Unterzeichnung des Vertrages einen Zustellungsbevollmächtigten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Zustellung von Schreiben an den AG tritt mit Zustellung bei dem Zustellungsbevollmächtigten ein. Dies gilt auch, sollte die Zustellungsbevollmächtigung zwischenzeitlich erloschen sein und der AG Ingenics hiervon nicht unterrichtet haben. Der AG ist verpflichtet, Ingenics von dem Erlöschen der Bevollmächtigung unverzüglich zu unterrichten.
(4) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, wird hiervon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen werden die Parteien eine Bestimmung treffen, die dem ursprünglich gewollten möglichst nahe kommt.
Stand: 09/2022